Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
||||
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines
Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft
verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. (3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag
oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage
erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet. |
|