Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG § 20 Verzugszinsen
vom 1. Januar 1964
Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag
nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von
Rechts wegen verpflichtet.