Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

 


GmbHG § 20 Verzugszinsen
vom 1. Januar 1964

Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.

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