Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter
nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung
nur zulässig mit einer Forderung aus der Überlassung von
Vermögensgegenständen, deren Anrechnung auf die Einlageverpflichtung nach §
5 Abs. 4 Satz 1 vereinbart worden ist. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen,
welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht
geltend gemacht werden.
(3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der
Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit
werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist.
(4) Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher
Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage
getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten
(verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner
Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die
Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende
Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes
im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das
Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls
diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung
der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit
des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter. (5) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart
worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die
nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so
befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann,
wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist,
der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die
Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung
einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 8 anzugeben. (6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung
an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung
nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein. |
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