Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Für die auf den Geschäftsanteil zu bewirkenden Leistungen haften sie der
Gesellschaft solidarisch. (3) Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft
gegenüber dem Inhaber des Anteils vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein
gemeinsamer Vertreter der Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam, wenn sie auch
nur gegenüber einem Mitberechtigten vorgenommen werden. Gegenüber mehreren Erben
eines Gesellschafters findet diese Bestimmung nur in bezug auf Rechtshandlungen
Anwendung, welche nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft
vorgenommen werden. |
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