Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Erwirbt ein
Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere
Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines
in notarieller Form geschlossenen Vertrags.
(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die
Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils
begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch
den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig. (5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile
an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der
Gesellschaft abhängig gemacht werden. |
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