GmbHG § 14 Einlagepflicht
vom
1. November 2008
Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu leisten. Die Höhe der zu
leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft
im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils. Im
Fall der Kapitalerhöhung bestimmt sich die Höhe der zu leistenden Einlage
nach dem in der Übernahmeerklärung festgesetzten Nennbetrag des
Geschäftsanteils.
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