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GmbHG § 12 Bekanntmachungen der Gesellschaft
Fassung vom 10. November 2006
Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag, dass von der
Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im
elektronischen Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt). Daneben kann der
Gesellschaftsvertrag andere öffentliche Blätter oder elektronische
Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen. Sieht der
Gesellschaftsvertrag vor, dass Bekanntmachungen der Gesellschaft im
Bundesanzeiger erfolgen, so ist die Bekanntmachung im
elektronischen Bundesanzeiger ausreichend.
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