Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

 


GmbHG § 11 Rechtszustand vor der Eintragung
vom 1. Januar 1964

(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.

(2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

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