Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Enthält der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen
über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über das genehmigte Kapital, so
sind auch diese Bestimmungen einzutragen. Wenn eine
Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft
empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in
das Handelsregister angemeldet wird, sind auch diese Angaben einzutragen;
Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie
im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es
sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war. |
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