GmbHG § 9 Überbewertung der Sacheinlagen
Fassung vom 1. November 2008
(1) Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der
Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Nennbetrag des
dafür übernommenen Geschäftsanteils, hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine
Einlage in Geld zu leisten.
Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Der Anspruch der Gesellschaft nach Absatz
1 Satz 1 verjährt in
zehn Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
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