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GmbHG § 9c Ablehnung der Eintragung
vom
1. November 2008
(1) Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat
das Gericht die Eintragung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen
nicht unwesentlich überbewertet worden sind.(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des
Gesellschaftsvertrages darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur
ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit
1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 3 Abs. 1 oder auf
Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister
einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind,
2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der
Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben
sind, oder
3. die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge hat.
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