GmbHG § 9b Verzicht auf Ersatzansprüche
vom 5. Oktober 1994
(1) Ein Verzicht der Gesellschaft auf Ersatzansprüche nach § 9a oder ein Vergleich der Gesellschaft über diese Ansprüche
ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft
erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist
und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht
oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(2)
Ersatzansprüche der Gesellschaft nach § 9a verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der
Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz
verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der
Handlung.
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