Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Wird die Gesellschaft von Gesellschaftern durch Einlagen oder
Gründungsaufwand vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit geschädigt, so sind
ihr alle Gesellschafter als Gesamtschuldner zum Ersatz verpflichtet.
(3) Von diesen Verpflichtungen ist ein Gesellschafter oder ein
Geschäftsführer befreit, wenn er die die Ersatzpflicht begründenden Tatsachen
weder kannte noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
kennen mußte. (4) Neben den Gesellschaftern sind in gleicher Weise Personen
verantwortlich, für deren Rechnung die Gesellschafter
Geschäftsanteile übernommen
haben. Sie können sich auf ihre eigene Unkenntnis nicht wegen solcher Umstände
berufen, die ein für ihre Rechnung handelnder Gesellschafter kannte oder bei
Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes kennen mußte. |
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