Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
||||
(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden
Geschäftsanteil, soweit
nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags
eingezahlt ist. Insgesamt muß
auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der
eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der
Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des
Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht. (3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung
in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur
freien Verfügung der Geschäftsführer stehen. |
|