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GmbHG § 6 Geschäftsführer
vom 1. November 2008
(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige
Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer
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als Betreuter bei der Besorgung seiner
Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem
Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
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aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer
vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen
Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf,
sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand
des Verbots übereinstimmt,
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wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener
Straftaten
a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b) nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c) der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des
Aktiengesetzes,
d) der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des
Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des
Publizitätsgesetzes oder
e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des
Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf
Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht
eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im
Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten
vergleichbar ist.
(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt
werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach
Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.
(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur
Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft
bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten
Geschäftsführer.
(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die
nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen,
haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht,
dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden
Obliegenheiten verletzt.
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