Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils
muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der
Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
(3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden
bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit
dem Stammkapital übereinstimmen. (4)
Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage
und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den
sich die Sacheinlage bezieht, im
Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem
Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen
wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die
Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben. |
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