Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

 


GmbHG § 4 Firma
Fassung vom 22. Juni 1998

Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

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