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GmbHG § 4 Firma
Fassung vom 22. Juni 1998
Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen
Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter
Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung
enthalten.
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