Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit
beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von
Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt
werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den
Gesellschaftsvertrag. |
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