Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
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(1) Der
Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen
Gesellschaftern zu unterzeichnen. (1a) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren
gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen
Geschäftsführer hat. Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das
in
der Anlage bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. (2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf
Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. |
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