Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

 


GmbHG § 1 Zweck, Gründerzahl
Fassung vom 1. November 2008

Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.

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