Deutsches Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG § 1 Zweck, Gründerzahl
Fassung vom 1. November 2008
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere
Personen errichtet werden.